Dienstgeberabgabe

Mit 1.1.2024 erhöht sich die Dienstgeberabgabe von 16,4% auf 19,4%.

Werden für einen Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte tätig, so ist die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) dieser Beschäftigten zu ermitteln. Wichtig: Diese Regelung gilt auch für „freie Dienstnehmer“.

Übersteigt diese Summe das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2024: 777,66 Euro ; 2025: 551,10 Euro), hat der Dienstgeber ab 1.1.2024 zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,10 Prozent eine pauschalierte Dienstgeberabgabe in der Höhe von 19,40 Prozent zu entrichten. Beitragsgrundlage für die Dienstgeberabgabe ist die Summe aller Entgelte – einschließlich der Sonderzahlungen – der geringfügig Beschäftigten.
 
Die Dienstgeberabgabe dient der Finanzierung von:
  • Pensionsversicherung (zu 64,70 %)
  • Krankenversicherung (zu 19,90 %)
  • Arbeitslosenversicherung (zu 14,90 %)
  • Insolvenz-Entgelt-Fonds (0,50%) 
 
Quelle: ÖGK