Im Nationalrat wurde überraschend doch die Verlängerung der Corona-Prämie als weitere ergänzende Maßnahme zur Steuerreform beschlossen.
Folgende Eckpunkte sind derzeit bekannt:
- Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis 3.000,- Euro steuerfrei.
- Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden.
- Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit.
- Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.
- Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen.
- Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden.
- Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
- Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.
Achtung: Belohnungen aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind nicht steuerfrei!
Eine „Umwandlung“ in eine „Corona-Prämie“ ist daher NICHT möglich!
Quelle: WKO