Leisten Versicherte Tätigkeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, ist dies vom Dienstgeber unaufgefordert dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Auslöser/Zweck der Meldung
Es liegen Tätigkeiten vor, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung schließen lassen.
Voraussetzungen
Eine in der Pensionsversicherung pflichtversicherte männliche Person hat das 40. Lebensjahr bzw. eine weibliche Person das 35. Lebensjahr vollendet.
Es wurde ab diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit verrichtet, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung schließen lässt.
Es handelt sich um keine Tätigkeit, die hinsichtlich Schwerarbeit von einer dritten Stelle (z.B. durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) gemeldet wird.
Meldefrist
Die Schwerarbeitsmeldung ist einmal jährlich bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu erstatten.
Zuständige Stelle
Die Schwerarbeitsmeldung ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Prozess bzw. Ablauf
Die Meldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) übermittelt wird.
Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet.
Besonderheiten der Meldung
Für Versicherungszeiten, in denen keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht, z. B. geringfügig Beschäftigte, ist keine Schwerarbeitsmeldung vorzulegen.
Der Versicherte kann etwaige Nachteile, die er auf Grund eines Verstoßes gegen die Meldepflicht erleidet, auf zivilrechtlichem Wege einklagen.
Änderung/Richtigstellung der Meldung
Die Korrektur einer unrichtig erstatteten Schwerarbeitsmeldung erfolgt durch Stornierung und Vorlage einer neuerlichen Meldung.