Bildungskarenz ist die Freistellung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung mit dem Ziel, eine Weiterbildungsmaßnahme zu absolvieren. Eine derartige Maßnahme muss in beiderseitigem Einverständnis erfolgen. Während der Dauer der Bildungskarenz erhält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kein Entgelt vom Dienstgeber, sondern das AMS kommt in diesem Zeitraum für die Entlohnung auf.
Neben der Bildungskarenz gibt es auch noch die Bildungsteilzeit. Diese kann ebenfalls zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer vereinbart werden. Hierbei bleibt das Dienstverhältnis aufrecht und es erfolgt nebenbei eine Weiteranstellung auf Teilzeitbasis. Details wie die Anzahl der Wochenstunden sowie die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme müssen in jedem Fall schriftlich vereinbart werden. Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer haben in dieser Zeit Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Für die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gibt es gewisse Voraussetzungen, die von Arbeitnehmerseite her erfüllt werden müssen. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf eine derartige Bildungsmaßnahme.
Voraussetzungen für eine Bildungskarenz sind:
- Bestand eines aufrechten Dienstverhältnisses
- Bildungskarenz erfolgt in beiderseitigem Einverständnis zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer
- Weiterbildungsmaßnahmen müssen im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden erfolgen.
- schriftliche Nachweise über einzelne Bildungsabschnitte müssen erbracht werden (Beispiel: gewisse Anzahl an ECTS Punkten bei einem Studium, Bestätigung über die Absolvierung von bestimmten Prüfungen oder der Vorbereitung auf eine Abschlussarbeit, etc.)
- Dauer einer durchgehenden Beschäftigung bei demselben Dienstgeber für mindestens sechs Monate unmittelbar vor Antritt der Karenzierung (eine geringfügige Beschäftigung ist nicht ausreichend)
- Sonderregelung bei Saisonarbeitskräften: Dauer einer durchgehenden Beschäftigung bei demselben Dienstgeber für mindestens drei Monate unmittelbar vor Antritt der Karenzierung (eine geringfügige Beschäftigung ist nicht ausreichend), sowie Bestand einer insgesamt sechsmonatigen Anstellung innerhalb der vergangenen vier Jahre
- Sonderregelung bei Eltern von Kindern unter sieben Jahren: bei Antritt der Bildungskarenz innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Mutterschafts- oder Elternkarenz entfällt die Notwendigkeit einer Anstellung von sechs Monaten bei einem Dienstgeber, sofern die Geburt des Kindes vor dem 1. Jänner 2017 erfolgte.
Länge, Dauer und Häufigkeit einer Bildungskarenz
Auch bei der Zeitspanne sowie der Anzahl der möglichen Karenzierungen sind gewisse allgemeine Bestimmungen einzuhalten:
- Dauer der Bildungskarenz: zwischen zwei Monaten und einem Jahr, bei Aufteilung auf einzelne Blöcke Absolvierung der gesamten Bildungskarenz innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren
- Dauer der einzelnen Blöcke bei Aufteilung: Mindestdauer zwei Monate, Höchstdauer ein Jahr
- neuerliche Bildungskarenz frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Karenzierungsmaßnahme möglich.
Weiterbildungsgeld und Zuverdienstmöglichkeiten während der Bildungskarenz
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die eine Bildungskarenz in Anspruch nehmen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Weiterbildungsgeld. Neben den bereits zuvor erwähnten Voraussetzungen, wie einer bestimmten Mindestanzahl an Wochenstunden sowie einem Beschäftigtenverhältnis bei demselben Dienstgeber für einen gewissen Zeitraum, besteht die Notwendigkeit eines arbeitslosenversicherungspflichtigen (dh Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze) Dienstverhältnisses.
Ferner muss der konkrete Fortschritt im Zuge der Karenzierungsmaßnahme in regelmäßigen Abständen (beispielsweise bei einem Studium nach Ablauf eines Semesters) dokumentiert und bestätigt werden, um weiterhin Bildungskarenzgeld (Weiterbildungsgeld) zu erhalten. Mindestens nach einer Dauer von sechs Monaten ab Beginn der Bildungskarenz muss der erste Nachweis vorgelegt werden.
Wieviel Geld man in der Bildungskarenz bekommt, ist leicht erklärt. Die Höhe des Weiterbildungsgeldes entspricht der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, wobei in jedem Fall ein täglicher Mindestsatz ausgezahlt wird. In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Der Urlaubsanspruch wird aliquot gekürzt. Die Antragstellung erfolgt mittels eines Formulars bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle, in der auch das Weiterbildungsvorhaben erläutert werden muss.
Ein zusätzliches Einkommen während der Bildungskarenz ist möglich, auf Wunsch sogar beim selben Dienstgeber. Allerdings darf dieses die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Sollte der Zuverdienst im Rahmen einer Ausbildung entstehen, darf dieses Gehalt nicht höher sein als das 1,5fache eines geringfügigen Einkommens.
Kündigung während der Bildungskarenz
Prinzipiell gilt: Während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer (anders als bei der Elternkarenz). Im Falle einer tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses muss folgende Unterscheidung getroffen werden:
berechtigte Kündigung durch den Dienstgeber
- Beendigung der Bildungskarenz
- Fortbestand des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld (die Weiterbildung kann fortgeführt werden)
(nicht gerechtfertigte) Kündigung durch den Dienstgeber aufgrund der Absolvierung der Bildungskarenz
- Verstoß gegen Motivkündigungsschutz
- Möglichkeit für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer, vor Gericht dagegen vorzugehen
- eine mögliche Rechtsprechung zugunsten der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers bedeutet, dass die Kündigung rückgängig gemacht werden und das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung fortgeführt werden muss
- fortlaufender Bezug von Weiterbildungsgeld
einvernehmliche Kündigung/Selbstkündigung durch Arbeitnehmer
- Ende des Dienstverhältnisses
- Verlust des Weiterbildungsgeldes
Bildungskarenz nach der Elternkarenz
Soll die Bildungskarenz im Anschluss an eine Elternkarenz erfolgen, besteht ebenfalls die Möglichkeit, Weiterbildungsgeld zu beziehen. Hier gelten neben den bereits zuvor angeführten Erfordernissen wie der Absolvierung von zumindest 16 Wochenstunden (im Falle einer Aufsichtspflicht für Kinder unter sieben Jahren) die folgenden Voraussetzungen:
- Bildungskarenz muss unmittelbar nach Beendigung der Elternkarenz erfolgen
- Bezug von Kinderbetreuungsgeld bis zum letzten Tag vor der Bildungskarenz
Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten
Welche Fortbildungen im Zuge einer Bildungskarenz akzeptiert werden und welche Kurse nicht beansprucht werden können, muss zwischen Dienstgeber und Arbeiternehmerin/Arbeitnehmer vereinbart werden. Allerdings ist ein konkreter Bezug zum beruflichen Alltag unbedingte Voraussetzung. Aus- und Weiterbildungen, die im Hobbybereich angesiedelt sind, können nicht im Zuge einer Bildungskarenz absolviert werden.
Fremdsprachenschulungen, fachspezifische Weiterbildungen, EDV/IT-Fortbildungen sowie Fachhochschul- oder Studienabschlüsse sind in jedem Fall Beispiele für eine mögliche Bildungskarenz.
Ob die Ausbildung in Österreich oder im Ausland durchgeführt wird, ist ebenfalls Vereinbarungssache.
Bildungskarenz – Fragen und Antworten
Siehe dazu „AMS“
Quelle: AMS