Zulagen und Bonuszahlungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund der Teuerung zusätzlich in den Kalenderjahren 2022 und 2023 geleistet werden, sind steuer- und beitragsfrei:
- bis zu 2.000,00 Euro pro Jahr und zusätzlich
- bis zu 1.000,00 Euro pro Jahr, wenn die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) erfolgt.
Besteht kein Kollektivvertrag oder kein Betriebsrat, so ist die Möglichkeit einer sog. Einzelvereinbarung zu prüfen. Beachten Sie dabei, dass einzelne Gruppen von Mitarbeitern gleich behandelt werden.
Es muss sich beim Teuerungsausgleich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden; Belohnungen auf Grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen (Prämien, Bilanzgeld) sind daher nicht steuer- und beitragsfrei. Auch andere Zahlung zB für Überstunden oder Gehaltserhöhungen können nicht in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden.
Hinweis: Die Teuerungsprämie steht auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften in vollem Ausmaß zu.
Jedenfalls empfiehlt es sich, die Gewährung der Teuerungsprämie schriftlich zu dokumentieren.
Nach 2023 wird die Teuerungsprämie durch eine Mitarbeiterprämie abgelöst. (siehe dort)
Quelle: ÖGK