Schadenersatz bei betriebsbedingter Urlaubsverschiebung

Ihre Mitarbeiterin bzw. Ihr Mitarbeiter kann einen vereinbarten, bereits gebuchten Urlaub wegen eines von ihr bzw. ihm nicht beeinflussbaren Ereignisses nicht antreten. Sie übernehmen die Stornokosten für den geplanten Urlaub.

Wie ist dieser Kostenersatz steuer- und beitragsrechtlich zu behandeln?

Steuerrechtliche Behandlung

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Stornierung eines bereits vereinbarten Urlaubes stehen, zu leisten, wenn ein von ihr bzw. ihm nicht beeinflussbares Ereignis (beispielsweise Erfüllung eines Großauftrages, Krankheit mehrerer beschäftigter Personen) die Verwehrung des Urlaubes oder den Urlaubsabbruch notwendig macht (Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randzahl 656a).

Die Zahlungen an die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. In diesem Fall liegen bei der Dienstnehmerin bzw. beim Dienstnehmer im nachgewiesenen Ausmaß (zum Beispiel Stornokosten, eventueller Mehraufwand) Werbungskosten vor.

Wichtig ist dabei, dass der Urlaub nicht vor der Vereinbarung des Urlaubs gebucht wurde, da ansonsten keine Werbungskosten geltend gemacht werden können!

Beitragsrechtliche Behandlung

In der Sozialversicherung ist der von der Dienstgeberseite übernommene Kostenersatz beitragsfrei. Die Vergütung stellt kein zusätzliches Arbeitsentgelt dar, sondern ist Ersatz für den entstandenen Schaden, der der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer durch die Wahrnehmung ihrer bzw. seiner dienstlichen Pflichten entstanden ist.

Quelle: ÖGK, LStR