Neue Kündigungsfristen für Arbeiter

Die Kündigungsfristen und Kündigungstermine fürArbeiterInnen wurden per 10.10.2021 an  jene der Angestellten angeglichen.

Dies gilt analog auch für land- und forstwirtschaftliche ArbeiterInnen.

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Rechtslage bis 30.09.2021

Für Kündigungen, die vor dem 01.10.2021 ausgesprochen wurden, gilt die alte Rechtslage (Kündigungsfristen und Kündigungstermine sind abhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage). Daran ändert sich auch nichts, wenn in derartigen Fällen das Dienstverhältnis erst nach dem 30.09.2021 endet.

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Rechtslage seit 01.10.2021

Die neue Rechtslage gilt für alle Kündigungen, die nach dem 30.09.2021 ausgesprochen werden.

Seit 01.10.2021 sind die Kündigungsfristen laut Angestelltengesetz anzuwenden:

BeschäftigungsdauerKündigungsfrist
1. und 2. Dienstjahrsechs Wochen
ab dem 3. Dienstjahrzwei Monate
ab dem 6. Dienstjahrdrei Monate
ab dem 16. Dienstjahrvier Monate
ab dem 26. Dienstjahrfünf Monate

Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Kündigungstermine zum Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) einzuhalten.

Wichtig: Wie schon bei Angestellten üblich, können jedoch weitere Kündigungstermine – nämlich zum 15. oder zum Letzten des Kalendermonates – vereinbart werden.

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Arbeitnehmerkündigung

Auch bei einer Arbeitnehmerkündigung kommt es zu einer Änderung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine. So kann die Arbeiterin bzw. der Arbeiter das Dienstverhältnis – analog zum Angestelltenverhältnis –

  • mit dem letzten Tag des Kalendermonates und
  • unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist

beenden.

Diese Frist kann durch Vereinbarung auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Jedoch muss dann die von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist mindestens genauso lange sein (Fristengleichheit).

Sehen Kollektivverträge kürzere Kündigungsfristen vor, so sind diese nicht (mehr) anzuwenden.

Quelle: ÖGK