Steuer- bzw Beitragspflichtige haben gegenüber der Gebietsskrankenkasse viele Meldungen zu erstatten bzw damit verbundene Fristen einzuhalten.
Anmeldung
Jede beschäftigte Person (Voll- und Teilversicherte) ist durch den Dienstgeber vor
Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Wurde eine Vor-Ort-Anmeldung erstattet, ist eine elektronische Anmeldung binnen sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
Anmeldung fallweise Beschäftigter
Die Anmeldung fallweise Beschäftigter muss vor Arbeitsantritt erfolgen.
Versicherungsnummer Anforderung
Die Anforderung der Versicherungsnummer hat spätestens zeitgleich mit der Erstattung der Anmeldung zu erfolgen.
Abmeldung
Die Abmeldung ist binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erstatten.
Änderungsmeldungen
Während des Bestandes der Pflichtversicherung ist vom Dienstgeber jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen zu melden.
Adressmeldung Versicherter
Während des Bestandes der Pflichtversicherung ist vom Dienstgeber jede für die Versicherung bedeutsame Adressänderung innerhalb von sieben Tagen nach deren Bekanntwerden zu melden.
Quelle: ÖGK